der „Unabhängige Wählergemeinschaft Heldenstein – UWG“ (im Weiteren genannt: UWG) in der Gemeinde Heldenstein
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Heldenstein – UWG“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heldenstein. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine evtl. spätere Eintragung beschließt der Vorstand.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Die UWG ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Heldenstein, die sich dem Wohle der Gemeinde Heldenstein und des Landkreises Mühldorf am Inn im Besonderen verpflichtet fühlt.
(2) Zweck und Aufgabe der UWG bestehen darin, den Bürgern der Gemeinde Heldenstein eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
(3) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit beteiligt sich die UWG mit einem eigenen Wahlvorschlagan den Gemeinderatswahlen in Heldenstein durch die Aufstellung von Bewerbern zu den Kreistagswahlen des Landkreises Mühldorf am Inn. Alle Kandidaten müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehen. Sie sind seitens der UWG nicht an Weisungen gebunden und allein ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind gehalten, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger zu entscheiden.
(4) Die UWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des § 34 g Nr. 2 b EStG. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(5) Die UWG ist berechtigt, einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht einer politischen Partei mit Ausnahme der „Freie Wähler Bundesvereinigung“ angehören juristische Personen und Personenvereinigungen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit, bzw. die Mitgliedschaft bei der „Freie Wähler Bundesvereinigung“, zu bestätigen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und den laufenden Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Ausschluss,
– Tod des Mitglieds,
– durch Auflösung der juristischen Person bzw. der Personenvereinigungautomatisch mit dem Eintritt in eine politische Partei, mit Ausnahme der „Freie Wähler Bundesvereinigung“.
(5) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der UWG schadet.
(7) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands zu Ziffer 6 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzendendem/der stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schatzmeister/indem/der Schriftführer/in den in den Gemeinderat und Kreistag gewählten Vereinsmitgliedernbis zu vier Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in, die allein vertretungsberechtigt sind. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 1.500,– sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondereden Verein zu leiten eine jährliche Mitgliederversammlung einzuberufen einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung zu erstellen die Kassenführung zu überwachen Vorschläge für Satzungsänderungen einzubringen Vorschläge für die Festsetzung des Jahresbeitrages einzubringen Vorschläge zur Aufstellung der Kandidatenlisten für die Wahlen auf Gemeinde- und Kreisebene der Mitgliederversammlung zu unterbreiten Mitglieder zu werben Niederschriften über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen anzufertigen.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich per Post oder per eMail unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Namentlich beschließt sie die Wahl des Vorstands, mit Ausnahme der in den Gemeinderat und Kreistag gewählten Vereinsmitglieder die Wahl von zwei Kassenprüfern die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrechnung die Entlastung des Vorstandesdie Festsetzung des Jahresbeitragesdie Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahlen auf Gemeinde und Kreisebenedie Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
(4) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.
§8 Wahlen
(1) Wahlen nach dieser Satzung erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln. Gewählt ist der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich auch aus der Stichwahl Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Vorschläge aus der Mitte der Mitgliederversammlung sind jedoch zulässig.
(3) Jedem Bewerber ist die Möglichkeit einer persönlichen Vorstellung einzuräumen.
(4) Bei der Aufstellung der Kandidatenlisten für die Wahlen auf Gemeinde- und Kreisebene sind die einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten.
§9 Beitrag / Spenden
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages, der im Sinne des § 34 g EStG eine steuerlich abzugsfähige Spende ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30.06. jeden Jahres zu entrichten.
(2) Weitere über den Jahresbeitrag hinausgehende Beträge tragen als Spenden zur Erreichung des Vereinszweckes bei.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung kann erfolgen, wenn drei Viertel der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden dies beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Heldenstein den 31.07.2020