Satzung

Satzung

des Unterstützungsvereins "Unabhängige Wählergemeinschaft Heldenstein -UWG" (im weiteren genannt:UWG) in der Gemeinde Heldenstein

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Unterstützungsverein Unabhängige Wählergemeinschaft Heldenstein -UWG"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heldenstein. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine evtl. später nötige Eintragung beschließt der Vorstand.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Die UWG ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Heldenstein, die sich dem Wohle der Gemeinde Heldenstein und des Landkreises Mühldorf am Inn im besonderen verpflichtet fühlt.
(2) Zweck und Aufgabe der UWG Bestehen darin, den Bürgern der Gemeinde Heldenstein eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheit in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
(3) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit beteiligt sich die UWGmit einem eigenen Wahlvorschlag an den Wahlen zum Gemeinderatdurch die Aufstellung von Bewerbern zu den Wahlen zum Kreistag des Landkreise Mühldorf am Inn. Alle Kandidaten müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie über allen Parteiinteressen stehen. Sie sind seitens der UWG nicht an Weisungen gebunden und allein ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind gehalten sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger zu entscheiden.
(4) Die UWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des $ 34 g Nr. 2 b EStG. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(5) Die UWG ist berechtigt, einer überörtlichen gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen und Personenvereinigungen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und den laufenden Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,durch Ausschluß,Tod des Mitglieds,durch Auflösung der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung.
(5) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der UWG schadet.
(7) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands zu Ziffer ((6) Ausschluß) die Mitgliederversammlung anzurufen.

§4 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen ausdem/der Vorsitzendendem/der Schatzmeister/indem/der Schriftführer/in, zugleich Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,den in den Gemeinderat und Kreistag gewählten Vereinsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in, die allein vertretungsberechtigt sind. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 500,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondereden Verein zu leiten, eine jährliche Mitgliederversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlußrechnung zu erstellen, die Kassenführung zu überwachen, Vorschläge für Satzungsänderungen, für die Festsetzung des Jahresbeitrages, für die Obergrenze der Zuwendung für Satzungszwecke für das folgende Kalenderjahr, für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahlen auf Gemeinde und Kreisebene der Mitgliederversammlung zu unterbreiten, Mitglieder zu werben, Niederschriften über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen anzufertigen.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlicheinzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Namentlich beschließt sie die Wahl des Vorstands, mit Ausnahme der in den Gemeinderat und Kreistag gewählten Vereinsmitglieder, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlußrechnung, die Entlastung des Vorstandes,die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Obergrenze der Zuwendungen für Satzungszwecke für das kommende Kalenderjahr, die Aufstellung der Kandidatenliste für die Wahlen auf Gemeinde und Kreisebene.
(4) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

§8 Wahlen
(1) Wahlen nach dieser Satzung erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln. Gewählt ist der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich auch aus der Stichwahl Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Vorschläge aus der Mitte der Mitgliederversammlung sind jedoch zulässig.
(3) Jedem Bewerber ist die Möglichkeit einer persönlichen Vorstellung einzuräumen.
(4) Bei der Aufstellung der Kandidatenlisten für die Wahlen auf Gemeinde und Kreisebene sind die einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten.

§9 Beitrag / Spenden
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages, der im Sinne des $ 34 g EStG eine steuerlich abzugsfähige Spende ist, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 30.06. jeden Jahres zu entrichten.
(2) Weitere über den Jahresbeitrag hinausgehende Beträge tragen als Spenden zur Erreichung des Vereinszweckes bei.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

§12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung kann erfolgen, wenndrei Viertel der satzungsmäßig Stimmberechtigten an wesend sind unddrei Viertel der Anwesenden dies beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluß der Mitgliederversammlung zugeführt.

§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in der Gründung-Versammlung in Kraft.
Heldenstein den 02.06.1993